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Mitarbeiter-Einweisung in Hygiene auf Veranstaltungen

Bereits vor der Corona-Pandemie gab es die Notwendigkeit Mitarbeiter bei Veranstaltungen vor ihrer Arbeitsaufnahme in die Hygienemaßnahmen einzuweisen. Die BG-Information 527 „Einweisung als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes“ (auch als DGUV 211-005) regelt die Grundlagen dazu. Gerade zu den Gefahren am Arbeitsplatz oder dem Verhalten bei Unfällen gibt es bei jedem Event wichtige Informationen und Handlungsanweisungen zu vermitteln. Einweisungspflichten ergeben sich auch aus dem Jugendschutzgesetz, sofern das Personal mit dem Ausschank alkoholhaltiger Getränke betraut ist.

Zukünftig werden alle Mitarbeiter von den Hygienemaßnahmen betroffen sein, die an den nun wieder beginnenden Veranstaltungen anzutreffen sind: Entweder als Anwender oder sogar in einer überwachenden Funktion. Die Kenntnis und Einhaltung der entsprechenden  Hygienemaßnahmen durch die Mitarbeiter kann ohne eine ausführliche Einweisung nicht erwartet werden. Verpflichtend wird die Einweisung nicht zuletzt auch wegen der arbeitsschutzrechtlichen Konsequenzen, die ein ständig zu tragender Mund-Nasen-Schutz mit sich bringt. Ebenso verhält es sich, wenn die Beschäftigten zu Desinfektionsmaßnahmen der Hände angewiesen werden.

Ein besonderes Augenmerk trifft alle Beschäftigten im Catering, in der Speisenzubereitung und Speisenausgabe sowie in ähnlichen Bereichen. Hier galten bereits vor Corona hohe Anforderungen an die Hygiene sowie an die durchzuführenden, erforderlichen Einweisungen, die gerade bei Outdoor und/oder nur jährlich stattfindenden Events nicht immer umgesetzt wurden. Die Erwartung wird hier in Zukunft sein, dass bestehende Kriterien zu 100% erfüllt sein müssen sowie die Hygienemaßnahmen entsprechend der geltenden Vorgaben umgesetzt werden müssen.

In Folge dessen wird die ausgiebige Schulung der Mitarbeiter ein zentrales und für die erfolgreiche Durchführung der Veranstaltung kritisches Element. Die Mitarbeiter sollten zu den folgenden Themen geschult werden:

  • geltende Hygienebestimmungen sowie die Bestimmungen aus dem Infektionsschutzgesetz
  • die speziellen Hygieneregelungen wegen der Corona-Pandemie
  • die Reinigungspläne bzw. die Reinigungsintervalle
  • die Anforderungen an die persönliche Hygiene inkl. der Händehygiene und der korrekten Händepflege
  • der Umgang mit Bargeld
  • der Umgang mit Schutzmasken
  • der Umgang mit Handschuhen

Für die Umsetzung solcher Maßnahmen beraten wir Sie gerne. Unterstützen können wir Sie zudem mit der Entwicklung entsprechender Handlungsanweisungen und Verfahrensbeschreibungen (z.B. allgemeine Hygienebestimmungen, Hygieneregeln bei Corona, Händehygiene) oder der Entwicklung eines Hygieneplanes (näheres dazu Hygieneplan | Hygienekonzept | Infektionsschutzkonzept).

Sie finden dazu auch Hinweise in der Checkliste unseres Netzwerks Event-Hygiene (www.event-hygiene.com).

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