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ASR 2.2 – Neuregelung wird häufig nicht umgesetzt
Die Arbeitsstättenrichtlinie „ASR 2.2 Maßnahmen gegen Brände“ wurde bereits im Mai 2018 novelliert. Doch die Änderungen sind in vielen Betrieben noch nicht umgesetzt.
Nicht selten wissen Betriebe gar nicht, dass ihr Unternehmen seit der Neuregelung als „Betrieb mit erhöhter Brandgefährdung“ gilt, was zum Beispiel auf Diskotheken, Kinos und jede Art Beherbergungsbetrieb (Hotels, Pensionen) zutrifft.
Zumeist sind neue Gefährdungsbeurteilungen anzufertigen und weitere Maßnahmen zu ergreifen. Ebenso beinhaltet die ASR 2.2 Verschärfungen, welche unter Umständen anzuwenden sind. So wurden Vorgaben zur Vorhaltung von Feuerlöschern verändert und die Anrechenbarkeit von Wandhydranten reduziert.
Betriebe sollen grundsätzlich über eine Brandschutzordnung (Teile A bis C) verfügen.
Die Brandschutzordnung Teil B (für Mitarbeiter) kann nun auch digital zugänglich gemacht werden.